Das Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat informiert: Anpassung der Höchstbeträge für beihilfefähige Heilmittel zum 01.10.2024

Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV)

Anpassung der beihilfefähigen Höchstbeträge für verordnete Heilbehandlungen, die ab 01. Oktober 2024 entstehen

Das Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat informiert:

Aus Anlass einer Krankheit sind nach § 19 Abs. 1 BayBhV die von Ärzten und Zahnärzten schriftlich verordneten Heilbehandlungen und die dabei verbrauchten Stoffe dem Grunde nach bis zu den in der Anlage 3 der genannten Verordnung enthaltenen Aufstellung der beihilfefähigen Höchstbeträge beihilfefähig.

Im Vorgriff auf eine entsprechende formelle Anpassung der Bayer. Beihilfeverordnung sind Aufwendungen für verordnete Heilbehandlungen bis zu den in der Anlage 3 zu § 19 Abs. 1 BayBhV genannten beihilfefähigen Beträgen, die in einer modifizierten Fassung als  Anlage  beigefügt ist, beihilfefähig.

Die beihilfefähigen Höchstsätze sind lediglich Vergütungssätze, die ein öffentlicher Arbeitgeber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern maximal nach Bundesbeihilfeverordnung oder Landesgesetz erstattet.

Soll heißen, für die PT-Praxen sind die festgelegten Höchstsätze der Beihilfe nicht bindend und die tatsächlichen Behandlungskosten können abweichen. Preise und Leistungen sollten deshalb unbedingt vor Therapiebeginn per Honorarvertrag vereinbart werden. Liegt ein solcher Vertrag nicht vor und liegen die abgerechneten Behandlungskosten über dem Beihilfesatz, ist Enttäuschung bei den Patient*innen vorprogrammiert.  

Privatpatient*innen entsteht durch Abschluss eines Honorarvertrags kein finanzieller Nachteil. Mit Abschluss einer zusätzlichen Krankenversicherung werden Behandlungskosten erstattet, die über den Beihilfesatz hinausgehen. Wie bei jeder privaten Krankenversicherung besteht das Rechtsverhältnis hier nur zwischen der privaten Krankenversicherung und ihren Versicherten, d.h. dem Patienten/der Patientin.

Eine Übersicht aller Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel sowie Vorlagen zum Honorarvertrag für Privatpatienten und Patientinnen finden Sie zum Download in unserem geschlossenen Mitgliederbereich.

Anlage: Beihilfefähige Höchstsätze