Laut GKV-Spitzenverband gelten alte Rahmenverträge weiter
Der GKV-Spitzenverband hat seine Mitgliedskassen informiert, dass die bisherigen
kassenindividuellen Verträge nach § 125 Abs. 2 SGB V (alt) fortgelten. Die neue Bundeshöchstpreisliste des GKV-Spitzenverbandes ist somit eine Anlage zu den bestehenden und auch weiter gültigen Rahmenverträgen mit den Krankenkassen.
Alle Abrechnungsregelungen bleiben bestehen. Verordnungen für Patienten, die ab dem 01. April 2021 ausgestellt werden, können mit den neuen Preisen abgerechnet werden. Sieht der aktuell gültige Rahmenvertrag für die Abrechnung neuer Preise hingegen den ersten Behandlungstag vor, gelten die neuen Preise für alle Verordnungen mit dem ersten Tag der Behandlung ab dem 01. April 2021.
Weitere Schritte der Verbände sind in Vorbereitung
Die vier maßgeblichen Verbände arbeiten an einer möglichen Klage gegen den Schiedsspruch und die Vorbereitung eines zweiten Schiedsverfahrens. Denn: Die Verbände und der GKV-SV sollten sich laut Schiedsstelle in weiteren Verhandlungen auf eine weitere Erhöhung der Vergütung verständigen - unter Berücksichtigung der von der Schiedsstelle festgelegten Parameter. Dazu kam es leider nicht. Die Verhandlungen endeten am 25. März 2021 ergebnislos.
Die aktuelle Preisliste finden Sie hier.