G-BA verlängert Corona-Sonderregelungen bis Ende März 2022

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) verlängert die zeitlich befristeten Corona-Sonderregelungen bis zum 31. März 2022.

Damit gelten die Corona-Sonderregelungen gemäß § 2a Abs. 1 der Heilmittel-Richtlinie bis zum 31. März 2022. Die Sonderregeln betreffen die Möglichkeit der Videobehandlung, Verordnungen nach telefonischer Anamnese, das Ausstellen von Folgeverordnungen sowie die Behandlungsunterbrechung.

Somit gilt, vorerst befristet, bis zum 31. März 2022:

  • Ärzt*innen sowie Zahnärzt*innen können Folgeverordnungen auch nach telefonischer Anamnese ausstellen. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärzt*in erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden.
  • Eine Behandlung kann weiterhin auch per Video stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich und der/die Patient*in damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärzt*innen verordnet werden können.
  • Die Vorgabe, wonach Verordnungen von Heilmitteln bei einer Unterbrechung der Leistung von mehr als 14 Tagen ihre Gültigkeit verlieren, ist ausgesetzt.
  • Patient*innen, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können, wie bisher, telefonisch für bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.

Die Pressemitteilung des G-BA finden Sie hier.

Sonderregelungen zum Entlassmanagement gelten bis 30. Mai 2022:

Nach Mitteilung des G-BA sind die aktuellen Sonderregelungen zum Entlassmanagement an die Gültigkeit der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung gebunden. Aufgrund einer Gesetzesänderung ist diese nicht mehr an die Feststellung der epidemischen Lage gebunden. Somit gelten die Sonderregelungen zum Entlassmanagement bis zum 30. Mai 2022. Krankenhausärzt*innen können im Rahmen des sogenannten Entlassmanagements weiterhin Heilmittel nicht nur für eine Dauer von bis zu 7 Tagen, sondern bis zu 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus verordnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll.