G-BA verlängert Corona-Sonderregeln bis 31. Dezember 2021

Bei leichten Atemwegserkrankungen können sich Versicherte bis zum 31. Dezember 2021 weiterhin telefonisch krankschreiben lassen. Ebenso werden die Corona-Sonderregeln für die telefonische Anamnese, die Videobehandlung und die 14-Tage-Frist bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Die Verlängerung betrifft die Sonderregeln, deren Geltungsdauer nicht an die epidemische Lage nationaler Tragweite geknüpft ist, sondern vom G-BA befristet beschlossen wurden.

Somit gilt weiterhin vorerst befristet bis zum 31. Dezember 2021:

  • Ärzt*innen sowie Zahnärzt*innen können Folgeverordnungen auch nach telefonischer Anamnese ausstellen. Die Verordnung kann postalisch an die Versicherte/den Versicherten übermittelt werden.
  • Bestimmte Arten der Physiotherapie können auch als Videobehandlung stattfinden. Darunter zählen:
    - Physiotherapie für die Übungsbehandlung gemäß § 19 Absatz 3 Nummer 1a HM-RL
    - Allgemeine Krankengymnastik (KG und KG-Atemtherapie) gemäß § 19 Absatz 3 Nummer 3a HM-RL
    - Krankengymnastik-Mukoviszidose gemäß § 19 Absatz 3 Nummer 3c HM-RL
  • Die Vorgabe, wonach Verordnungen von Heilmitteln bei einer Unterbrechung der Leistung von mehr als 14 Tagen ihre Gültigkeit verlieren, ist ausgesetzt.
  • Patient*innen, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können wie bisher telefonisch für bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.

Die Beschlüsse treten zum 1. Oktober 2021 in Kraft.

Durch die Verlängerung der epidemischen Lage bis zum 25. November 2021 gilt weiterhin:

  • Krankenhausärzt*innen können im Rahmen des sogenannten Entlassmanagements weiterhin Heilmittel nicht nur für eine Dauer von bis zu 7 Tagen, sondern bis zu 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus verordnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll.

Die Regelungen für den Heilmittelbereich (Stand 16.09.21) können Sie hier nachlesen.

Die Pressemitteilung des G-BA können Sie unter folgendem Link nachlesen: https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/982/