Maskenpflicht in physiotherapeutischen Praxen

Auf Nachfragen beim Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bezüglich der FFP2-Maske in physiotherapeutischen Praxen erhielten wir folgende Antwort: Die FFP2-Maskenpflicht ist mit der 14. BayIfSMV entfallen. Die medizinische Maske („OP-Maske“) ist der neue Maskenstandard.

Nach wie vor wird jedoch jeder angehalten, wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten und auf ausreichende Handhygiene zu achten. In geschlossenen Räumlichkeiten ist auf ausreichende Belüftung zu achten. Wo die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen nicht möglich ist, wird generell empfohlen, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, soweit dies nicht ohnehin (insbesondere in geschlossenen Räumen) verpflichtend angeordnet ist.

Weiteres zur 14. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung finden Sie unter:
https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/615/baymbl-2021-615.pdf

Begründung:
https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/616/baymbl-2021-616.pdf

FAQ:
https://www.stmi.bayern.de/miniwebs/coronavirus/faq/index.php